In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Tierbetriebe folgendes für Zu Ziff. 1 bis 3 (Betriebe jeder Art, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen und Tiersitter):
- Klauseln für Kraft- und Wasserfahrzeuge
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Klauseln für Kraft- und Wasserfahrzeuge
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
- Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
- Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025