In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Jäger Folgendes für Jäger:
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehender Tätigkeit oder Unterlassung.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus erlaubtem Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Zwecken;
- aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
- aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
- aus dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret (Produkthaftpflicht);
- als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von höchstens vier brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden. Als brauchbar gelten alle anerkannten Jagdhunderassen oder Kreuzungen hieraus – Hunde aus anderen Rassen nur bei Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit. Im Rahmen der Haltung von vier Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 3 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Wenn mehr als vier Hunde vorhanden sind, ist nur die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Führen und Abrichten der vier am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
- aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden, einschließlich der dazu eingesetzten Personen;
- als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber);
- aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, z. B. Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen;
- aus erlaubtem Bejagen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, Rabenvögel;
- aus erlaubtem Bejagen in befriedeten Bezirken, z. B. Gatterwild und Kaninchen auf Tennisplätzen oder Friedhöfen
- aus Einsatz, Halten und Hüten von Frettchen und Beizvögeln (Beizjagd)
- aus Schäden an geliehenen Jagdwaffen
- a. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- b. Eingeschlossen sind in Abänderung von Ziff. 7.5 (1) AHB gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.
- c. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Verschuldenshaftung bei Schäden durch Schusswaffengebrauch.
- Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschäden.
- Außerdem gilt:
- Für die Jagdhaftpflicht-Versicherung ausländischer Jäger: Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.
- Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers: Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Für grenzüberschreitende Schadenereignisse in der Jagdhaftpflicht-Versicherung: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im angrenzenden Ausland vorkommenden Schadenereignissen, soweit die Jagd im Inland ausgeübt wurde. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter von Jagdhunden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
- Für die Mitversicherung des Auslandsrisikos: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Beim Tagesjagdschein besteht abweichend Versicherungsschutz nur in Deutschland, das Auslandsrisiko ist nicht mitversichert.
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 30.000,00 € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzzahlungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Jäger / Uelzener Haftpflichtversicherung Jäger
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