In der Haftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Tierbetriebe folgendes für Betriebe jeder Art:
- Versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen (versichertes Risiko).
- Mitversichert ist
- die gesetzliche Haftpflicht
- des Versicherungsnehmers
- als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem Versicherungsort. Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm. Hinsichtlich der versicherten Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ist auch mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4. AHB). Auf die Frist zur Anzeige nach Ziff. 4.1 AHB wird besonders hingewiesen.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft;
- aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.1.4 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht handelt um
- Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers,
- Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt – in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer,
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für Abwasseranlagen bestimmt sind.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 20.000 l Fassungsvermögen. Weiter gehender Versicherungsschutz ist besonders zu beantragen.
- des Versicherungsnehmers
- aus dem Besitz von Kränen und Winden; ohne Einschluss von Be- und Entladeschäden;
- aus dem Besitz und der Verwendung von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen innerhalb des Betriebsgrundstückes oder der jeweiligen Betriebsstelle.
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- des gesetzlichen Vertreters des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen (versichertes Risiko).
- Mitversichert ist
- die gesetzliche Haftpflicht
- des Versicherungsnehmers
- als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem Versicherungsort. Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm. Hinsichtlich der versicherten Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ist auch mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4. AHB). Auf die Frist zur Anzeige nach Ziff. 4.1 AHB wird besonders hingewiesen.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft;
- aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.1.4 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht handelt um
- Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers,
- Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt – in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer,
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für Abwasseranlagen bestimmt sind.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 20.000 l Fassungsvermögen. Weiter gehender Versicherungsschutz ist besonders zu beantragen.
- des Versicherungsnehmers
- aus dem Besitz von Kränen und Winden; ohne Einschluss von Be- und Entladeschäden;
- aus dem Besitz und der Verwendung von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen innerhalb des Betriebsgrundstückes oder der jeweiligen Betriebsstelle.
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- des gesetzlichen Vertreters des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025