In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt im Tarif Pferd Premium folgendes für Versicherbare und versicherte Pferde, Versicherungssumme, Erstattung, Wartezeit, Grundsatz, Gefahrerhöhung:
- Versicherbare und versicherte Pferde
Versicherbar sind gesunde Tiere ab dem achten Lebenstag ohne vorvertraglich bekannte Fehlentwicklungen und / oder Erkrankungen. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete und versicherbare Pferd. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. Die Annahme des Antrags / der Vertragserklärung ist in Textform zu erklären oder zu bestätigen. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des versicherten Tieres vorzunehmen.
- Versicherungssumme
• Die Versicherungssumme darf zum Antragszeitpunkt maximal dem aktuellen Marktwert Ihres Pferdes entsprechen.
• Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssumme durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch ist (§ 74 VVG). Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme berechnet.
• Die Versicherungssumme kann nach Prüfung einvernehmlich erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Nachweis über die Wertsteigerung vorliegt. Sofern die Versicherungssumme erhöht wird, werden auf Verlangen des Versicherers zur Prüfung eines möglichen Versicherungsschutzes ein neues tierärztliches Untersuchungsprotokoll und / oder Röntgenbilder benötigt. Der Beitrag für die gesamte Versicherungssumme wird nach dem neuen Tarifbeitragssatz errechnet.
- Erstattung
Die Versicherungsleistung im PREMIUM-Tarif beträgt 100 % der vereinbarten Versicherungssumme. Die Erstattung kann nicht die zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.
- Wartezeit
• Die Wartezeit für Tod / Nottötung aufgrund von Unfall, Transport, Wolfsriss, abschlachten in diebischer Absicht oder durch Pferderipper, Brand, Blitzschlag und Explosion beträgt sieben Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für Diebstahl und Raub beträgt sieben Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für Tod / Nottötung aufgrund von Trächtigkeit und Geburt, für die Kastration und Sterilisation sowie für Krankheit, Alterstod und Tierseuche beträgt 30 Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 3 Monate (sofern vereinbart).
Bei Vertragsänderungen oder Vertragserweiterungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
- Grundsatz
Als Nachweis zum Gesundheitszustand des zu versichernden Pferdes dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge, Röntgenbilder oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.
- Gefahrerhöhung
Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Angebotsanfrage ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie uns das unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
• Eine ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unsere Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben. Haben Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, können Sie der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.
• Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn:
(1) Sie die Gefahrerhöhung ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder gestattet haben und der Leistungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt;
(2) Sie eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt;
(3) Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
Wir können den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn:
(1) Sie die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt haben;
(2) uns die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls bekannt war;
(3) zum Zeitpunkt des Leistungsfalls unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder
(4) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Leistungsfalls noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei uns wirksam.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn:
• sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat;
• nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Versicherbare und versicherte Pferde
Versicherbar sind gesunde Tiere ab dem achten Lebenstag ohne vorvertraglich bekannte Fehlentwicklungen und / oder Erkrankungen. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete und versicherbare Pferd. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. Die Annahme des Antrags / der Vertragserklärung ist in Textform zu erklären oder zu bestätigen. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des versicherten Tieres vorzunehmen.
- Versicherungssumme
• Die Versicherungssumme darf zum Antragszeitpunkt maximal dem aktuellen Marktwert Ihres Pferdes entsprechen.
• Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssumme durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch ist (§ 74 VVG). Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme berechnet.
• Die Versicherungssumme kann nach Prüfung einvernehmlich erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Nachweis über die Wertsteigerung vorliegt. Sofern die Versicherungssumme erhöht wird, werden auf Verlangen des Versicherers zur Prüfung eines möglichen Versicherungsschutzes ein neues tierärztliches Untersuchungsprotokoll und / oder Röntgenbilder benötigt. Der Beitrag für die gesamte Versicherungssumme wird nach dem neuen Tarifbeitragssatz errechnet.
- Erstattung
Die Versicherungsleistung im PREMIUM-Tarif beträgt 100 % der vereinbarten Versicherungssumme. Die Erstattung kann nicht die zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.
- Wartezeit
• Die Wartezeit für Tod / Nottötung aufgrund von Unfall, Transport, Wolfsriss, abschlachten in diebischer Absicht oder durch Pferderipper, Brand, Blitzschlag und Explosion beträgt sieben Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für Diebstahl und Raub beträgt sieben Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für Tod / Nottötung aufgrund von Trächtigkeit und Geburt, für die Kastration und Sterilisation sowie für Krankheit, Alterstod und Tierseuche beträgt 30 Tage ab Versicherungsbeginn.
• Die Wartezeit für den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 3 Monate (sofern vereinbart).
Bei Vertragsänderungen oder Vertragserweiterungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
- Grundsatz
Als Nachweis zum Gesundheitszustand des zu versichernden Pferdes dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge, Röntgenbilder oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.
- Gefahrerhöhung
Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Angebotsanfrage ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung ein, müssen Sie uns das unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
• Eine ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unsere Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben. Haben Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, können Sie der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.
• Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn:
(1) Sie die Gefahrerhöhung ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder gestattet haben und der Leistungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt;
(2) Sie eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt;
(3) Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt haben und zwischen dem Leistungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
Wir können den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn:
(1) Sie die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt haben;
(2) uns die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls bekannt war;
(3) zum Zeitpunkt des Leistungsfalls unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder
(4) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Leistungsfalls noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung um mehr als 10 % können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei uns wirksam.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn:
• sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat;
• nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise des versicherten Pferdes ändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025