In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt im Tarif Pferd Basis folgendes für Baustein dauernde Unbrauchbarkeit (sofern vertraglich vereinbart):
- Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und / oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
• Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
• Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
• Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
• Zuchtuntauglich sind deck- und / oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
• Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben;
• Bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
• Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme
- Ist der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute mitversichert. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
• Die Versicherungsleistung beträgt 10 % der für das versicherte Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
• Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt in diesem Fall weiterhin bestehen. Der Beitrag verändert sich dadurch nicht.
• Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
- Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit durch / aufgrund:
• Natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen;
• Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit;
• Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang;
• anderer Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit / Geburt bei Zuchtstuten;
• Mängel und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
• Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
• Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und / oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
• Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
• Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
• Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
• Zuchtuntauglich sind deck- und / oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
• Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben;
• Bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
• Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme
- Ist der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute mitversichert. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
• Die Versicherungsleistung beträgt 10 % der für das versicherte Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
• Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt in diesem Fall weiterhin bestehen. Der Beitrag verändert sich dadurch nicht.
• Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
- Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit durch / aufgrund:
• Natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen;
• Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit;
• Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang;
• anderer Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit / Geburt bei Zuchtstuten;
• Mängel und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
• Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
• Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025