In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt folgendes für Anpassung des Beitrags, Recht auf Sonderkündigung:
- Prüfung der Beiträge
Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende Versicherungen regelmäßig zu überprüfen. Danach wird entschieden, ob:
• die Beiträge beibehalten werden können;
• eine Anpassung vorgenommen werden muss.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllt werden können. Des Weiteren soll die Tarifierung risikogerecht sein.
- Anpassung des Beitrags
Ergibt die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge (Bagatellgrenze), gelten folgende Regeln:
• im Falle einer Steigerung sind wir berechtigt,
• im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet,
die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen. Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
- Wirksamwerden der Anpassung
Die Anpassung des Beitrags wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Wir werden Ihnen die Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den alten und neuen Beitrag gegenüberstellen.
- Recht auf Sonderkündigung bei Erhöhung des Beitrags
Erhöhen wir die Beiträge, können Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt, sobald Ihnen die Information über die Erhöhung des Beitrags zugegangen ist. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch, wenn der höhere Beitrag wirksam wird. Wir haben Sie in der Mitteilung auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat, bevor die Erhöhung der Beiträge wirksam wird, zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Prüfung der Beiträge
Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende Versicherungen regelmäßig zu überprüfen. Danach wird entschieden, ob:
• die Beiträge beibehalten werden können;
• eine Anpassung vorgenommen werden muss.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllt werden können. Des Weiteren soll die Tarifierung risikogerecht sein.
- Anpassung des Beitrags
Ergibt die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge (Bagatellgrenze), gelten folgende Regeln:
• im Falle einer Steigerung sind wir berechtigt,
• im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet,
die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen. Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
- Wirksamwerden der Anpassung
Die Anpassung des Beitrags wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Wir werden Ihnen die Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den alten und neuen Beitrag gegenüberstellen.
- Recht auf Sonderkündigung bei Erhöhung des Beitrags
Erhöhen wir die Beiträge, können Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt, sobald Ihnen die Information über die Erhöhung des Beitrags zugegangen ist. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch, wenn der höhere Beitrag wirksam wird. Wir haben Sie in der Mitteilung auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat, bevor die Erhöhung der Beiträge wirksam wird, zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025