In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt folgendes für Leistungsfall: Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen, Zahlung der Leistung, Subsidiarität:
- Pflichten vor einem Leistungsfall
- Besteht eine weitere Lebens-Versicherung für Ihr versichertes Tier bei einem anderen Versicherer oder wird eine zusätzliche Lebens-Versicherung für Ihr versichertes Tier nach Abschluss dieses Vertrages bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren (Name der Gesellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art des Vertrages).
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
• jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;
• Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß Ziff. 4 BTLPfB bzw. Ziff. 4 BTLPfP versicherten Verwendungszwecken;
• Unfälle;
• Tod;
• Seuchen oder Seuchenverdacht;
• Diebstahl oder Raub;
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers.
Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Erstattung einer in Textform verfassten Anzeige bleibt davon unberührt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle maßgeblichen Informationen bei Dritten einzuholen.
- Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer, auf seine Kosten, unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. Verstirbt das Pferd, ohne dass ein Tierarzt zugegen war, hat der Versicherungsnehmer einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen. Dem Versicherer sind auf Verlangen sämtliche Informationen über das versicherte Pferd zur Verfügung zu stellen. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer kann auf Kosten des Versicherungsnehmers alle zur Feststellung des Leistungsfalles notwendigen Unterlagen (z. B. bildgebende Verfahren, Belege über Therapieversuche, etc.) anfordern.
- Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
- Pflichten nach einem Leistungsfall
- Einen Leistungsfall müssen Sie uns unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder elektronisch, anzeigen. Wir benötigen Auskünfte von Ihnen, die zur Feststellung des Leistungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind. Auch können Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht erforderlich sein. In diesen Fällen sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Sie sind verpflichtet, uns dazu jede dienliche Auskunft zu erteilen und von uns angeforderte Belege auf Ihre Kosten beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer ist befugt auf seine Kosten einen unabhängigen, staatlich geprüften Sachverständigen zur Feststellung der Leistung zu beauftragen. Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer entsprechend.
- Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
• vor Schlachtung, Tötung oder Veräußerung die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;
• bei Schäden auf Bahntransporten eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
• Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß Ziff. 2.2 BTLPfB bzw. Ziff. 2.2 BTLPfP hat der Versicherungsnehmer unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
- Folgen von Pflichtverletzungen
Wenn Sie eine Pflicht vorsätzlich verletzen, erbringen wir keine Leistung. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Es bleibt bei der vollständigen Leistung, wenn Sie nachweisen, dass
• Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben oder
• die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen, leisten wir nicht.
- Zahlung der Leistung
Wir erbringen unsere Leistungen, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe unserer Leistungspflicht abgeschlossen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Pflichten vor einem Leistungsfall
- Besteht eine weitere Lebens-Versicherung für Ihr versichertes Tier bei einem anderen Versicherer oder wird eine zusätzliche Lebens-Versicherung für Ihr versichertes Tier nach Abschluss dieses Vertrages bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren (Name der Gesellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art des Vertrages).
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen
• jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;
• Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß Ziff. 4 BTLPfB bzw. Ziff. 4 BTLPfP versicherten Verwendungszwecken;
• Unfälle;
• Tod;
• Seuchen oder Seuchenverdacht;
• Diebstahl oder Raub;
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers.
Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Erstattung einer in Textform verfassten Anzeige bleibt davon unberührt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle maßgeblichen Informationen bei Dritten einzuholen.
- Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer, auf seine Kosten, unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. Verstirbt das Pferd, ohne dass ein Tierarzt zugegen war, hat der Versicherungsnehmer einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen. Dem Versicherer sind auf Verlangen sämtliche Informationen über das versicherte Pferd zur Verfügung zu stellen. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer kann auf Kosten des Versicherungsnehmers alle zur Feststellung des Leistungsfalles notwendigen Unterlagen (z. B. bildgebende Verfahren, Belege über Therapieversuche, etc.) anfordern.
- Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
- Pflichten nach einem Leistungsfall
- Einen Leistungsfall müssen Sie uns unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder elektronisch, anzeigen. Wir benötigen Auskünfte von Ihnen, die zur Feststellung des Leistungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind. Auch können Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht erforderlich sein. In diesen Fällen sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Sie sind verpflichtet, uns dazu jede dienliche Auskunft zu erteilen und von uns angeforderte Belege auf Ihre Kosten beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigepflicht zu befreien. Der Versicherer ist befugt auf seine Kosten einen unabhängigen, staatlich geprüften Sachverständigen zur Feststellung der Leistung zu beauftragen. Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer entsprechend.
- Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
• vor Schlachtung, Tötung oder Veräußerung die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;
• bei Schäden auf Bahntransporten eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
• Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß Ziff. 2.2 BTLPfB bzw. Ziff. 2.2 BTLPfP hat der Versicherungsnehmer unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
- Folgen von Pflichtverletzungen
Wenn Sie eine Pflicht vorsätzlich verletzen, erbringen wir keine Leistung. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Es bleibt bei der vollständigen Leistung, wenn Sie nachweisen, dass
• Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben oder
• die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen, leisten wir nicht.
- Zahlung der Leistung
Wir erbringen unsere Leistungen, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe unserer Leistungspflicht abgeschlossen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025