In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt folgendes für Fälligkeit, Beitragszahlung, Vertragsbeginn und Beginn des Versicherungsschutzes:
- Fälligkeit
Den Erst- oder Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlen. Haben wir eine Ratenzahlung vereinbart, so gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des Jahresbeitrags.
- Art der Beitragszahlung
Sie können die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
• Der Mindestbeitrag je Fälligkeit beträgt 20,00 €.
• Eine monatliche und vierteljährliche Zahlung bieten wir nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren an.
- Beginn des Vertrages / Erst- oder Einmalbeitrag
Der Vertrag beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig bezahlt wird. Zahlen Sie nicht rechtzeitig oder kann die vereinbarte Abbuchung des Beitrags nicht durchgeführt werden, beginnt der Vertrag und damit die Wartezeit erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
- Folgebeiträge
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn Sie diesen zu dem in der Beitragsübersicht / Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) bezahlen. Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, dürfen wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 14 Tage betragen muss (Mahnung). Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. Für einen Leistungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
- Kündigung bei nicht rechtzeitig gezahltem Folgebeitrag
Zahlen Sie den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Kündigung können wir bereits mit der Fristsetzung erklären; so wird diese automatisch wirksam, wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Beitrag inkl. aller Zinsen und Kosten bezahlen. Erst ab diesem Zeitpunkt haben Sie wieder Versicherungsschutz.
- Kosten aufgrund Nichtzahlung des Beitrags
Kosten für Rückläufer aus dem SEPA-Lastschriftverfahren (Rücklastschriften) werden Ihnen in Rechnung gestellt, wobei sich die Höhe der Kosten nach den Kosten der bezogenen Bank richtet. Weiterhin gehen jegliche Mahngebühren und andere Inkassokosten zu Ihren Lasten.
- Änderung der Zahlungsart bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen
Wenn Sie eine fehlgeschlagene Zahlung zu vertreten haben, beispielsweise bei einem Widerspruch der Zahlung oder einem nicht gedeckten Konto, können wir für künftige Zahlungen eine andere Zahlungsart und / oder Zahlungsweise bestimmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Fälligkeit
Den Erst- oder Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlen. Haben wir eine Ratenzahlung vereinbart, so gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des Jahresbeitrags.
- Art der Beitragszahlung
Sie können die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
• Der Mindestbeitrag je Fälligkeit beträgt 20,00 €.
• Eine monatliche und vierteljährliche Zahlung bieten wir nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren an.
- Beginn des Vertrages / Erst- oder Einmalbeitrag
Der Vertrag beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig bezahlt wird. Zahlen Sie nicht rechtzeitig oder kann die vereinbarte Abbuchung des Beitrags nicht durchgeführt werden, beginnt der Vertrag und damit die Wartezeit erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
- Folgebeiträge
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn Sie diesen zu dem in der Beitragsübersicht / Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) bezahlen. Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, dürfen wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 14 Tage betragen muss (Mahnung). Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. Für einen Leistungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
- Kündigung bei nicht rechtzeitig gezahltem Folgebeitrag
Zahlen Sie den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Kündigung können wir bereits mit der Fristsetzung erklären; so wird diese automatisch wirksam, wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Beitrag inkl. aller Zinsen und Kosten bezahlen. Erst ab diesem Zeitpunkt haben Sie wieder Versicherungsschutz.
- Kosten aufgrund Nichtzahlung des Beitrags
Kosten für Rückläufer aus dem SEPA-Lastschriftverfahren (Rücklastschriften) werden Ihnen in Rechnung gestellt, wobei sich die Höhe der Kosten nach den Kosten der bezogenen Bank richtet. Weiterhin gehen jegliche Mahngebühren und andere Inkassokosten zu Ihren Lasten.
- Änderung der Zahlungsart bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen
Wenn Sie eine fehlgeschlagene Zahlung zu vertreten haben, beispielsweise bei einem Widerspruch der Zahlung oder einem nicht gedeckten Konto, können wir für künftige Zahlungen eine andere Zahlungsart und / oder Zahlungsweise bestimmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025