In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt im Tarif Pferd Premium folgendes für Besondere Verwirkungsgründe:
Es besteht keine Leistungspflicht aus folgenden besonderen Gründen:
• Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls:
(1) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls:
(1) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
(2) Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Es besteht keine Leistungspflicht aus folgenden besonderen Gründen:
• Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls:
(1) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls:
(1) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
(2) Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025