In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener gilt folgendes für Vertragslaufzeit, Kündigung, Wartezeit, vorzeitige Vertragsbeendigung:
- Vertragslaufzeit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet nach Ablauf des im Versicherungsschein angegebenen Zeitraums, ohne dass dies einer Kündigung bedarf. Unabhängig davon endet der Vertrag spätestens zur Hauptfälligkeit des Jahres, in dem das versicherte Tier seinen 22. Geburtstag hat. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit endet spätestens zur Hauptfälligkeit des Jahres, in dem das versicherte Tier seinen 18. Geburtstag hat.
- Ihr Kündigungsrecht
Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erstmalig zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres in Textform kündigen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf jedes weiteren Monats in Textform kündigen.
- Wartezeit
Ist eine Wartezeit vereinbart, bedeutet das, Sie haben frühestens nach Ablauf dieser Wartezeit Versicherungsschutz. Die Wartezeit zählt ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ändert sich der Versicherungsbeginn, beispielsweise weil Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, verschiebt sich die Wartezeit entsprechend. Für Versicherungsfälle aufgrund von Erkrankungen, Verletzungen, Unfällen, medizinische Befunden sowie Operationen innerhalb der Wartezeit besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz.
- Kündigung während der Wartezeit
Wir haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn Ihr Tier innerhalb der Wartezeit erkrankt oder verunfallt. Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ausgesprochen werden und beschränkt sich auf das erkrankte / verunfallte Tier. Bereits gezahlte Beiträge erhalten Sie zeitanteilig zurück.
- Beendigung des Vertrags aufgrund von Veräußerung des versicherten Tieres
Scheidet Ihr Tier aus Ihrem Gewahrsam dauerhaft aus, insbesondere bei Veräußerung, so endet der Vertrag spätestens an dem Tag, an dem Sie uns über die Veräußerung oder die dauerhafte Abgabe Ihres versicherten Tieres informieren. Wir erstatten Ihnen die Beiträge, die Sie über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben.
- Interessenwegfall
Bei Eintritt des Leistungsfalls (Tod / Nottötung) scheidet Ihr Tier aus dem Versicherungsvertrag nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus und der Versicherungsvertrag endet. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, scheidet Ihr Tier bereits beim Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag aus und der Versicherungsvertrag endet. Damit scheidet ein Leistungsfall (Tod / Nottötung) aus, sofern bei einem Tier, bei dem dauernde Unbrauchbarkeit versichert ist, der Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit eingetreten ist. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt der Leistungsfall (Tod / Nottötung) an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt. Der Versicherungsvertrag wird auch fortgeführt, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Vertragslaufzeit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet nach Ablauf des im Versicherungsschein angegebenen Zeitraums, ohne dass dies einer Kündigung bedarf. Unabhängig davon endet der Vertrag spätestens zur Hauptfälligkeit des Jahres, in dem das versicherte Tier seinen 22. Geburtstag hat. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit endet spätestens zur Hauptfälligkeit des Jahres, in dem das versicherte Tier seinen 18. Geburtstag hat.
- Ihr Kündigungsrecht
Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erstmalig zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres in Textform kündigen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf jedes weiteren Monats in Textform kündigen.
- Wartezeit
Ist eine Wartezeit vereinbart, bedeutet das, Sie haben frühestens nach Ablauf dieser Wartezeit Versicherungsschutz. Die Wartezeit zählt ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ändert sich der Versicherungsbeginn, beispielsweise weil Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, verschiebt sich die Wartezeit entsprechend. Für Versicherungsfälle aufgrund von Erkrankungen, Verletzungen, Unfällen, medizinische Befunden sowie Operationen innerhalb der Wartezeit besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz.
- Kündigung während der Wartezeit
Wir haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn Ihr Tier innerhalb der Wartezeit erkrankt oder verunfallt. Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ausgesprochen werden und beschränkt sich auf das erkrankte / verunfallte Tier. Bereits gezahlte Beiträge erhalten Sie zeitanteilig zurück.
- Beendigung des Vertrags aufgrund von Veräußerung des versicherten Tieres
Scheidet Ihr Tier aus Ihrem Gewahrsam dauerhaft aus, insbesondere bei Veräußerung, so endet der Vertrag spätestens an dem Tag, an dem Sie uns über die Veräußerung oder die dauerhafte Abgabe Ihres versicherten Tieres informieren. Wir erstatten Ihnen die Beiträge, die Sie über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben.
- Interessenwegfall
Bei Eintritt des Leistungsfalls (Tod / Nottötung) scheidet Ihr Tier aus dem Versicherungsvertrag nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus und der Versicherungsvertrag endet. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert, scheidet Ihr Tier bereits beim Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit nach Prüfung des Leistungsfalles durch den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag aus und der Versicherungsvertrag endet. Damit scheidet ein Leistungsfall (Tod / Nottötung) aus, sofern bei einem Tier, bei dem dauernde Unbrauchbarkeit versichert ist, der Leistungsfall dauernde Unbrauchbarkeit eingetreten ist. Ist dauernde Unbrauchbarkeit versichert und tritt der Leistungsfall (Tod / Nottötung) an der mitversicherten Leibesfrucht-Versicherung ein, wird der Versicherungsvertrag fortgeführt. Der Versicherungsvertrag wird auch fortgeführt, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025