Bei der Hundekrankenversicherung der Uelzener verzichtet der Versicherer nach einem Versicherungsfall grundsätzlich auf sein Kündigungsrecht, sofern der Versicherungsfall erst nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei verletzter Anzeigepflicht, ausbleibendem Folgebeitrag oder Pflichtverletzungen rund um den Leistungsfall – bleibt eine außerordentliche Kündigung jedoch weiterhin möglich.
Der Versicherer verzichtet auf die Kündigung nach einem Versicherungsfall, sofern der Versicherungsfall nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt.
Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung bleibt in folgenden Fällen davon unberührt:
- bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
- bei Nichtzahlung des Folgebeitrags sowie
- bei Verletzung von Pflichten vor und nach Eintritt eines Leistungsfalls.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall nach dem Ende der allgemeinen Wartezeit ein, kündigt der Versicherer den Vertrag deswegen nicht. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Der Versicherer darf den Vertrag weiterhin außerordentlich kündigen, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde, der Folgebeitrag nicht gezahlt wird oder Pflichten vor oder nach einem Leistungsfall verletzt werden.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer den Vertrag nach einem Versicherungsfall kündigen?
Nein, der Versicherer verzichtet auf die Kündigung nach einem Versicherungsfall, sofern der Versicherungsfall nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt.
In welchen Fällen bleibt eine außerordentliche Kündigung trotzdem möglich?
Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei Nichtzahlung des Folgebeitrags sowie bei Verletzung von Pflichten vor und nach Eintritt eines Leistungsfalls.
Gilt der Kündigungsverzicht auch während der Wartezeit?
Der Verzicht gilt, sofern der Versicherungsfall nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eintritt.
Inhalte aus: Bedingungen Hundekrankenversicherung 2025