Bei der Uelzener Hundekrankenversicherung wird der Beitrag nur dann angepasst, wenn die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 Prozent ergibt – diese Bagatellgrenze entscheidet, ob eine Erhöhung oder eine Senkung überhaupt umgesetzt wird. Liegt die festgestellte Abweichung darunter, bleiben die Beiträge für bestehende Verträge unverändert.
Ergibt die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge (Bagatellgrenze), gelten folgende Regeln:
- Im Falle einer Steigerung sind wir berechtigt, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
- Im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird nur verändert, wenn die Prüfung eine Abweichung von mindestens 3,5 Prozent ergibt. Bei einer Steigerung darf der Versicherer den Beitrag anpassen, bei einer Verminderung muss er ihn anpassen. Fällt die festgestellte Veränderung geringer als 3,5 Prozent aus, bleibt der Beitrag gleich.
Häufige Fragen
Ab welcher Veränderung wird der Beitrag überhaupt angepasst?
Eine Anpassung erfolgt erst, wenn die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge ergibt. Diese Grenze wird als Bagatellgrenze bezeichnet.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 3,5 % liegt?
Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst.
Muss der Versicherer den Beitrag senken, wenn sich eine Verminderung ergibt?
Ja. Bei einer Verminderung ab der Bagatellgrenze ist der Versicherer verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Ist der Versicherer bei einer Steigerung zur Anpassung verpflichtet?
Nein. Bei einer Steigerung ist der Versicherer lediglich berechtigt, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundekrankenversicherung Allgemeine 2025