Bei der Uelzener Privathaftpflichtversicherung richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – maßgeblich sind Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Auch ein Umzug ins Ausland kann die Zuständigkeit verändern.
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung einen der folgenden Orte hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach folgenden Kriterien:
- dem Sitz,
- dem Sitz der Niederlassung oder
- dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
- fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei einem Streit rund um den Versicherungsvertrag zuständig ist. Wer klagt und wo die beteiligte Person ihren Sitz, ihre Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheidet über den zuständigen Gerichtsort. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland, kann das die Zuständigkeit auf das Land des Versicherer-Sitzes verlagern.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich als Versicherungsnehmer den Versicherer verklage?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was passiert, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was gilt, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt sind?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025