Wer bei der Uelzener Privathaftpflicht Mitteilungen zu seinem Vertrag machen will, muss diese in Textform wie E-Mail, Telefax oder Brief einreichen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Zugleich wird geklärt, was passiert, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht gemeldet wird und wie dann Willenserklärungen des Versicherers als zugegangen gelten.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, sofern nicht ausnahmsweise Schriftform oder etwas anderes verlangt wird. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Betriebsanschrift geschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas zu meinem Vertrag mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahmen gelten nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025