Bei der Privathaftpflicht der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen; auch Sanktionen der USA können den Schutz begrenzen, sofern nicht europäisches oder deutsches Recht dem entgegensteht.
Der Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind hierbei die Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Voraussetzung ist, dass dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Ausschlaggebend sind die Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Auch US-Sanktionen können den Schutz einschränken – allerdings nur, soweit ihnen kein europäisches oder deutsches Recht entgegensteht.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Spielen auch Sanktionen der USA eine Rolle?
Ja, auch Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden berücksichtigt – jedoch nur, soweit dem keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Ändert die Embargobestimmung die übrigen Vertragsregeln?
Nein, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie schränkt den Schutz nur insoweit ein, als anwendbare Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025