In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener greift die Embargobestimmung: Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – ebenso bei Sanktionen der USA, sofern kein EU- oder deutsches Recht dem entgegensteht.
In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener gilt Folgendes für die Embargobestimmung:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Embargobestimmung stellt klar, dass der Versicherungsschutz zurücktritt, wenn ihm geltende Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Sanktionen der USA werden ebenfalls berücksichtigt, allerdings nur dann, wenn ihnen keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Versicherungsschutz aufgrund der Embargobestimmung?
Es besteht kein Versicherungsschutz, soweit und solange dem direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Embargobestimmung auch für Sanktionen der USA?
Ja, die Bestimmung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika – jedoch nur, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen von der Embargoregelung berührt?
Nein, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Welche Rechtsordnungen sind für die Embargobestimmung maßgeblich?
Maßgeblich sind die Sanktionen und Embargos der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, ergänzend die der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit ihnen kein EU- oder deutsches Recht entgegensteht.