In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Erfahren Sie, an welche Stelle Sie sich wenden und welche Folgen es hat, wenn Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen.
Form, zuständige Stelle:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, kann dies formlos schriftlich festhalten – zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – und sollte sich dabei an die zuständige Stelle wenden. Wichtig ist außerdem, Änderungen der Anschrift oder des Namens rechtzeitig zu melden: Andernfalls darf der Versicherer wichtige Mitteilungen an die zuletzt bekannte Adresse senden, und diese gelten dann nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025