Bei der Uelzener Privathaftpflichtversicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist – erfahren Sie, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen können und welche Monatsfrist dabei gilt.
In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener gilt Folgendes für mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ist dasselbe Risiko gleichzeitig in mehreren Verträgen abgesichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Wenn Sie davon nichts wussten, dürfen Sie verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird. Wichtig ist dabei, zeitnah zu handeln: Sobald Sie von der doppelten Absicherung erfahren, bleibt Ihnen ein Monat Zeit, dieses Recht auszuüben. Ihre Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Versicherer eingeht.
Häufige Fragen
Was ist eine Mehrfachversicherung?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Kann ich einen der Verträge aufheben lassen?
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie als Versicherungsnehmer dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Welche Frist muss ich beachten?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025