Bei der Hundekrankenversicherung der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei die direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit und solange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Dies gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Erfasst sind dabei:
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
- Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so weit und so lange, wie ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz nach der Sanktionsklausel?
Versicherungsschutz besteht nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Stehen solche Sanktionen entgegen, entfällt der Schutz insoweit.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gelten die übrigen Vertragsbestimmungen weiter?
Ja, die Klausel gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie schränkt den Versicherungsschutz nur ein, soweit Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundekrankenversicherung Allgemeine 2025