Bei der Uelzener Privathaftpflicht gilt der Versicherungsschutz nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, den nicht-ehelichen Lebenspartner samt dessen Kindern, im Haushalt beschäftigte Personen sowie pflegebedürftige Familienangehörige – jeweils mit klaren Voraussetzungen zu Alter, Ausbildung, häuslicher Gemeinschaft und Ausschlüssen bei eitsunfällen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Kinder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers. Dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Gemeint ist die berufliche Erstausbildung, also Lehre und/oder Studium – auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Nicht dazu zählen Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und Ähnliches.
Wird der Grundwehrdienst, der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale Jahr abgeleistet – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung –, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Kinder mit geistiger Behinderung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder mit geistiger Behinderung. Dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Nicht-ehelicher Lebenspartner (gilt nicht für den Single-Tarif)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder; für die Kinder gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für Kinder und für Kinder mit geistiger Behinderung. Es gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zur Weiterführung des Vertrags sinngemäß.
Im Haushalt beschäftigte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Pflegebedürftige Familienangehörige
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 2).
Aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden
Versichert sind Ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere Personen mitversichert: Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder (unter bestimmten Bedingungen auch volljährige in Ausbildung), Kinder mit geistiger Behinderung, ein namentlich benannter nicht-ehelicher Lebenspartner samt Kindern, im Haushalt beschäftigte Personen und pflegebedürftige Familienangehörige ab Pflegegrad 2. Für die mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer. Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII sind ausgeschlossen; die Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus, an die Obliegenheiten sind aber alle Versicherten gebunden.
Häufige Fragen
Sind erwachsene Kinder noch über die Familie mitversichert?
Ja, aber nur solange sie unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und direkt angeschlossener Master). Referendarzeit und Fortbildungen zählen nicht. Bei Wehr- oder Freiwilligendienst bleibt der Schutz erhalten.
Ist mein nicht-ehelicher Lebenspartner mitversichert?
Ja, wenn Versicherungsnehmer und Partner unverheiratet sind, in häuslicher Gemeinschaft leben und der Partner im Versicherungsschein oder in Nachträgen namentlich benannt ist. Dies gilt allerdings nicht für den Single-Tarif. Ansprüche des Partners und seiner Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Wann endet die Mitversicherung des nicht-ehelichen Partners?
Für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet die Mitversicherung mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Beim Tod des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zur Weiterführung des Vertrags sinngemäß.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025