Bei der Privathaftpflicht der Uelzener sind auch nachträgliche Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – jedoch nicht für versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für per Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen. Wächst das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert, ist dies grundsätzlich mitversichert. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie durch Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Erhöhung genutzt werden, sonst erlischt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, jedoch mit bestimmten Ausnahmen.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was passiert, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Erhöht sich das versicherte Risiko durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, ist dies mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, wegen einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung zu kündigen?
Das Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat, sonst erlischt es.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025