Wann der erste oder einmalige Beitrag der Privathaftpflicht bei der Uelzener fällig wird, hängt vom vereinbarten Versicherungsbeginn ab: Grundsätzlich ist unverzüglich nach diesem Zeitpunkt zu zahlen, unabhängig von einem Widerrufsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann zurücktreten oder leistungsfrei bleiben.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem vorgenannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss sofort nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Schutz erst mit veranlasster Zahlung. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein.
Kann der Versicherer trotz verspäteter Zahlung zur Leistung verpflichtet bleiben?
Ja. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherer zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Wann ist der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025