Bei der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und deshalb von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Grundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – wobei bestimmte vertragliche Erfüllungs- und Ersatzansprüche sowie über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer einen anderen schädigt und dafür nach gesetzlichen Haftpflichtregeln auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Schaden muss eine Person, eine Sache oder einen daraus folgenden Vermögensschaden betreffen und während der Laufzeit der Versicherung eingetreten sein. Nicht abgedeckt sind reine Vertragserfüllungs- und Ersatzansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Der Schutz greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, ist dabei nicht maßgeblich.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was passiert bei Ansprüchen aus vertraglicher Zusage?
Für Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025