In der Privathaftpflicht der Uelzener ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden mitversichert, die durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger entstehen – etwa Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern mit der erforderlichen Fahrerlaubnis genutzt werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger entstehen, für die keine Versicherungspflicht besteht. Dazu zählen unter anderem Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Bedingung ist, dass die Fahrzeuge nur von berechtigten Personen und auf öffentlichen Wegen nur mit der nötigen Fahrerlaubnis genutzt werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind hier mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge nutzen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass keine unberechtigten Fahrer sie nutzen.
Was gilt beim Fahren auf öffentlichen Wegen?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur ein Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Fahrzeug benutzt.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025