Bei der Privathaftpflicht der Uelzener ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden abgesichert – also für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Der Schutz gilt für Kleingebinde bis 100 l/kg mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg sowie für Flächengeothermie-Anlagen, umfasst Rettungs- und Gutachterkosten und kennt bestimmte Ausschlüsse.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich in folgenden Fällen:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit nachteilig verändert wird. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe greift der Schutz nur für kleine Behälter bis 100 l/kg mit höchstens 1.000 l/kg Gesamtvolumen sowie für Flächengeothermie-Anlagen; bei Überschreitung gelten die Regeln der Vorsorgeversicherung. Zusätzlich werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bestimmte Fälle wie vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften oder Krieg, innere Unruhen und höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden bei Gewässerschäden mitversichert?
Ja, bei Gewässerschäden werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe versichert?
Der Schutz gilt für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), solange das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Bei Überschreitung gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten zur Schadenminderung erstattet?
Ja, der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese werden allerdings nur bis zur Deckungssumme für Sachschäden erstattet, es sei denn, sie wurden auf Weisung des Versicherers aufgewendet.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025