Die Uelzener übernimmt in ihrer Privathaftpflichtversicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Verpflichtungen frei. Bei Sachschäden ersetzt sie auf Wunsch auch Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen – bis zu 10 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro. Zudem darf sie Erklärungen abgeben, den Prozess führen und in bestimmten Fällen Verteidigerkosten tragen.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Schadensersatzverpflichtungen sind dann berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne dieses Anerkenntnis oder diesen Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und beträgt 10 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Deckungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob eine Haftung überhaupt besteht, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt berechtigte Schadensersatzverpflichtungen. Steht die Verpflichtung mit bindender Wirkung fest, muss er den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen freistellen. Bei Sachschäden können auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus ersetzt werden – bis zu 10 Prozent der berechtigten Ansprüche, höchstens 1.000 Euro. Außerdem darf der Versicherer Erklärungen abgeben, den Prozess führen, Verteidigerkosten tragen und das Recht auf Rentenminderung ausüben.
Häufige Fragen
Was leistet die Versicherung im Haftpflichtfall konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wann muss der Versicherer den Versicherungsnehmer freistellen?
Sobald die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt ist, hat er den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Werden bei Sachschäden auch höhere Reparaturkosten übernommen?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden auch Reparaturkosten ersetzt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Diese Mehrleistung beträgt 10 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro, und wird auf die Deckungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Wer führt einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche?
Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025