Wer als Tagesmutter oder Tageseltern eitet, ist über die Uelzener Privathaftpflicht bei Schäden aus dieser Tätigkeit abgesichert – einschließlich der damit verbundenen Aufsichtspflicht und selbst dann, wenn die Betreuung beruflich ausgeübt wird. Der Schutz umfasst auch die betreuten Tageskinder während ihrer Obhut sowie deren Personenschäden gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern, während Schäden aus einer Tätigkeit in Betrieben und Institutionen ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern). Dazu gehört insbesondere die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tageseltern ist mitversichert, auch wenn sie beruflich ausgeübt wird, einschließlich der Aufsichtspflicht. Nicht mitversichert sind allerdings Schäden aus dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen. Auch die betreuten Tageskinder sind während ihrer Obhut bei den Tageseltern abgesichert – besteht für ein Tageskind jedoch ein anderer Haftpflichtvertrag, geht dieser vor, wobei zunächst eine Vorleistung erfolgen kann. Zusätzlich sind Personenschäden abgedeckt, die Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern geltend machen.
Häufige Fragen
Ist die Tätigkeit als Tagesmutter auch dann versichert, wenn ich damit beruflich arbeite?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tageseltern ist mitversichert, insbesondere die Aufsichtspflicht, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Berufsausübung handelt.
Welche Schäden aus der Betreuungstätigkeit sind nicht abgedeckt?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Sind auch die betreuten Tageskinder mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder ist während ihrer Obhut bei den Tageseltern versichert. Besteht jedoch ein anderer fremder Haftpflichtversicherungsvertrag für das Tageskind, entfällt insoweit der Schutz aus diesem Vertrag; bei Anzeige zur Regulierung erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Sind Ansprüche der Tageskinder gegen die Tageseltern selbst versichert?
Ja, versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025