Bei der Uelzener Pferde-Krankenversicherung wird der Beitrag unter anderem nach Alter und Wohnort des versicherten Pferdes berechnet. Ab dem 16. Geburtstag gilt eine jährliche Anpassung von 5 %, und auch ein Standortwechsel kann den Beitrag verändern – wichtig ist dabei Ihre Pflicht zur Anzeige eines Wohnortwechsels.
Anpassung des Beitrages aufgrund des Alters
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt.
Um das fortschreitende Alter der Tiere sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab dem 16. Geburtstag Ihres Tieres eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) als vereinbart. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, Anpassung des Beitrags bei Standortwechsel
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Wenn sich Ihr Wohnort ändert (Standortwechsel), kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, uns einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für Ihr Pferd hängt unter anderem vom Alter des Tieres und von Ihrem Wohnort ab. Wird Ihr Pferd älter, steigt der Beitrag ab einem bestimmten Alter regelmäßig – ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht. Ziehen Sie um, sollten Sie den neuen Wohnort melden, wenn sich die Postleitzahl ändert, da sich der Beitrag dadurch verändern kann. Melden Sie einen Umzug nicht, kann das je nach Verschulden Folgen für Kündigung und Leistung haben.
Häufige Fragen
Ab wann steigt der Beitrag altersbedingt?
Ab dem 16. Geburtstag Ihres Tieres gilt eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) als vereinbart.
Habe ich bei der Beitragsanpassung ein Sonderkündigungsrecht?
Nein. Weder die altersbedingte Anpassung noch die Anpassung bei Standortwechsel begründet ein Sonderkündigungsrecht.
Muss ich einen Umzug melden?
Ja. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Wie wirkt sich ein Standortwechsel auf den Beitrag aus?
Der Tarifbeitrag wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Bei einem Standortwechsel kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden.
Was passiert, wenn ich den Standortwechsel nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Bei vorsätzlicher Verletzung kann er von der Leistung frei sein, bei grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Kein Kündigungs- bzw. Leistungsnachteil besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025