Bei der Pferdekrankenversicherung der Uelzener richtet sich der Tarifbeitrag unter anderem nach dem Wohnort und der Postleitzahl des Versicherungsnehmers – zieht dieser um und ändert sich dabei die Postleitzahl, muss er den Standortwechsel anzeigen, weil sich der Beitrag erhöhen oder senken kann. Wer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung und Einschränkungen der Leistung.
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Ändert sich Ihr Wohnort (Standortwechsel), kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, uns einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag hängt auch vom Wohnort ab. Wenn Sie umziehen und sich dabei die Postleitzahl ändert, müssen Sie das dem Versicherer melden; der Beitrag kann sich dadurch nach oben oder unten ändern, ohne dass Sie deshalb kündigen dürfen. Melden Sie den Umzug vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen und seine Leistung ganz oder teilweise verweigern. Können Sie nachweisen, dass Sie die Meldepflicht nicht schwer verschuldet haben oder dass die fehlende Anzeige keine Auswirkung auf den Versicherungsfall hatte, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Muss ich jeden Umzug dem Versicherer melden?
Sie müssen einen Wohnortwechsel nur dann anzeigen, wenn der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl wie der bisherige hat.
Ändert sich mein Beitrag, wenn ich umziehe?
Ja, der Tarifbeitrag kann sich durch einen Standortwechsel erhöhen oder verringern, weil er unter anderem nach Wohnort und Postleitzahl ermittelt wird.
Kann ich wegen einer Beitragsanpassung nach dem Umzug kündigen?
Nein, die Anpassung des Beitrags aufgrund eines Standortwechsels begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Was passiert, wenn ich den Standortwechsel nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Bei Vorsatz ist er leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie fehlendes schweres Verschulden oder fehlende Ursächlichkeit nach, bleibt er leistungspflichtig – außer bei Arglist.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdekrankenversicherung Kolik 2025