Bei der Uelzener Pferdekrankenversicherung richtet sich der Tarifbeitrag unter anderem nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers, weshalb ein Umzug in einen Bereich mit anderer Postleitzahl gemeldet werden muss und den Beitrag steigen oder sinken lassen kann. Wer diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung sowie eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung des Versicherers.
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Ändert sich Ihr Wohnort (Standortwechsel), kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, uns einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl wie der bisherige hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen. Diese Frist beginnt, sobald der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Weil der Beitrag auch vom Wohnort abhängt, müssen Sie einen Umzug melden, wenn sich dadurch die Postleitzahl ändert. Der Beitrag kann danach höher oder niedriger ausfallen; ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht. Melden Sie den Standortwechsel vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen und die Leistung kürzen oder verweigern. Können Sie nachweisen, dass Sie die Meldung nicht grob fahrlässig unterlassen haben oder dass die Unterlassung für den Schaden nicht ursächlich war, bleibt die Leistung bestehen – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umzug meiner Pferdekrankenversicherung immer mitteilen?
Sie müssen einen Wohnortwechsel anzeigen, wenn der neue Wohnort eine andere Postleitzahl hat als der bisherige. Bleibt die Postleitzahl gleich, ist keine Meldung nötig.
Kann sich mein Beitrag durch einen Umzug ändern?
Ja. Da der Tarifbeitrag unter anderem nach dem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt wird, kann er nach einem Standortwechsel höher oder niedriger werden. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
Was passiert, wenn ich den Standortwechsel nicht melde?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Bei Vorsatz ist er von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Bleibt die Leistung erhalten, wenn ich die Meldung nur versehentlich unterlassen habe?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder die Leistung war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdekrankenversicherung 2025