In der Schadenersatzausfallversicherung der Uelzener innerhalb der Privathaftpflichtversicherung sind bestimmte Kosten vom Versicherungsschutz ausgenommen – dazu zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels anfallen, etwa Gerichts- und Anwaltskosten.
In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener gilt im Tarif Schadenersatzausfallversicherung folgendes für Nicht versichert sind:
- Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind (Gerichts-, Anwaltskosten, etc.).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe soll den Sachverhalt verständlicher machen: Die Schadenersatzausfallversicherung übernimmt nicht jene Kosten, die entstehen, um zunächst einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Damit sind insbesondere Ausgaben wie Gerichts- und Anwaltskosten gemeint, die im Vorfeld anfallen.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind in der Schadenersatzausfallversicherung nicht versichert?
Nicht versichert sind Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, etwa Gerichts- und Anwaltskosten.
Sind Gerichtskosten von der Leistung ausgenommen?
Ja, Gerichtskosten zählen zu den Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, und sind nicht versichert.
Werden Anwaltskosten übernommen?
Anwaltskosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind, sind nicht versichert.
In welchem Tarif gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt in der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener im Tarif Schadenersatzausfallversicherung.