Die Uelzener Privathaftpflichtversicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses während der Vertragslaufzeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Hier erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche vom Schutz ausgenommen sind.
Wann Versicherungsschutz besteht:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn Sie während der Vertragslaufzeit jemandem einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zufügen und dafür nach dem Gesetz haften. Entscheidend ist, wann der Schaden beim Dritten unmittelbar entsteht – nicht, wann die Ursache dafür gesetzt wurde. Ansprüche, die rein aus der Erfüllung eines Vertrags entstehen oder die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden, sind hingegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche vertraglichen Ansprüche sind ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder ausbleibenden Erfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Vermögensschäden durch Verzögerung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sind vertraglich zugesagte Haftungen über das Gesetz hinaus versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025