In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener ist die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) mitversichert – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Gewässern und Böden durch plötzliche, unfallartige Emissionen. Erfahren Sie, welche Pflichten gedeckt sind, was für Auslandsfälle gilt, welche Ausschlüsse bestehen und wie hoch die Deckungssumme ausfällt.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland:
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Deckungssumme:
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro.
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch ein plötzliches, unfallartiges Ereignis einen Schaden an der Natur – etwa an geschützten Tieren und Pflanzen, an Gewässern oder am Boden – verursachen, kann die Behörde eine Sanierung verlangen. Dieser Baustein übernimmt die dafür entstehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten im vereinbarten Rahmen. Der Schutz gilt auch innerhalb der EU. Vorsätzliche Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sowie Schäden, die bereits über einen anderen Vertrag abgedeckt sind, bleiben ausgenommen.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden im Sinne des USchadG?
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, soweit während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle, einschließlich Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Fälle sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die bewusst von umweltschützenden Vorschriften oder behördlichen Anordnungen abweichen, Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Deckungssumme?
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 3.000.000 Euro.