In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, den Rücktritt des Versicherers und dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – durch eine der folgenden Möglichkeiten:
- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Sie sollten den ersten oder einmaligen Beitrag zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn begleichen. Zahlen Sie zu spät, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben. Bleibt die Zahlung aus, darf der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und muss für vorher eingetretene Schäden möglicherweise nicht leisten. Weicht Ihr Versicherungsschein von Ihrem Antrag ab, haben Sie für die Zahlung etwas mehr Zeit.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt dieser Zeitpunkt vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde.
Kann der Versicherer trotz Zahlungsverzug leistungspflichtig bleiben?
Rücktritt und Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen bzw. treten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Welche Voraussetzung gilt für die Leistungsfreiheit des Versicherers?
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben – durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Dann ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025