In der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener legen die Allgemeinen Ausschlüsse fest, welche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche der Versicherten untereinander, Schäden an geleasten oder geliehenen Sachen sowie Fälle rund um Asbest, Gentechnik, Strahlen oder Kraftfahrzeuge. Ein Überblick über alle Punkte.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- (1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- (2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- (1) Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- (2) Eltern und Kinder,
- (3) Adoptiveltern und -kinder,
- (4) Schwiegereltern und -kinder,
- (5) Stiefeltern und -kinder,
- (6) Großeltern und Enkel,
- (7) Geschwister sowie
- (8) Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
- b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- a) gentechnische Arbeiten,
- b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- c) Erzeugnisse, die
- (1) Bestandteile aus GVO enthalten,
- (2) aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
findet keine Anwendung.
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Die Allgemeinen Ausschlüsse benennen Situationen, in denen die Privathaftpflichtversicherung nicht einspringt. Dazu zählen unter anderem absichtlich verursachte Schäden, Streitigkeiten innerhalb der versicherten Familie oder Gemeinschaft, Schäden an geliehenen, gepachteten oder geleasten Gegenständen sowie bestimmte Risiken wie Asbest, Gentechnik, ionisierende Strahlen oder der Gebrauch von Kraftfahrzeugen. In einigen Fällen bleibt der Schutz erhalten, wenn kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Maßgeblich ist immer der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Nachträge.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen. A1-2.3 findet dabei keine Anwendung.
Sind Ansprüche zwischen versicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Vertrags sowie zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Vertrags. Der Ausschluss gilt auch für Angehörige, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Gilt der Schutz für geliehene oder geleaste Sachen?
Nein. Schäden an fremden Sachen und daraus folgende Vermögensschäden sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter bzw. Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Kann bei Krankheitsübertragung dennoch Versicherungsschutz bestehen?
Ja. Grundsätzlich sind Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Sind Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs. Dazu gehören z. B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025