Die Schadenersatzausfallversicherung der Uelzener greift, wenn Sie von einem Dritten geschädigt werden und Ihre berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Verursacher nicht durchsetzbar ist. Der Umfang richtet sich nach der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages – Schutz besteht auch bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers.
Dem Versicherungsnehmer wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass er während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schadenverursacher nicht durchgesetzt werden kann.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Haftpflicht-Versicherung dieses Vertrages.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schadenverursachers zugrunde liegt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, haben Sie normalerweise einen Anspruch auf Schadenersatz gegen diese Person. Kann diese Forderung aber nicht durchgesetzt werden, springt die Schadenersatzausfallversicherung ein. Wie weit dieser Schutz reicht, orientiert sich am Umfang der Haftpflicht-Versicherung dieses Vertrages. Auch wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat, besteht Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann greift die Schadenersatzausfallversicherung?
Sie greift, wenn Sie während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schadenverursacher nicht durchgesetzt werden kann.
Wonach richtet sich der Umfang der versicherten Ansprüche?
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Haftpflicht-Versicherung dieses Vertrages.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden abgedeckt?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schadenverursachers zugrunde liegt.
Wer ist geschützt?
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt, der von einem Dritten geschädigt wird und seine Schadenersatzforderung gegen den Schadenverursacher nicht durchsetzen kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025