Wann die Uelzener in der Privathaftpflichtversicherung leistet, hängt an klaren Bedingungen: ein rechtskräftiges Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich, die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer. Hier lesen Sie, welche Titel binden und welche Nachweise erforderlich sind.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken;
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung greift, wenn Ihr Anspruch gerichtlich festgestellt ist – durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich in einem der genannten Länder. Zusätzlich muss feststehen, dass der Schädiger nicht zahlen kann, etwa weil die Zwangsvollstreckung erfolglos war oder ein Insolvenzverfahren keine volle Befriedigung gebracht hat. Schließlich treten Sie Ihre Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer ab und wirken an der Umschreibung des Titels mit.
Häufige Fragen
Welche Titel binden den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss ich an den Versicherer abtreten?
Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung. Zudem ist die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen, und Sie müssen an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025