Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Schutz der Uelzener Privathaftpflichtversicherung bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin für mitversicherte Angehörige bestehen – begleicht der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die nächste Rechnung, wird er selbst Versicherungsnehmer.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt:
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Abschnitt A2 – Besonderes Umweltrisiko:
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Mitversicherte Angehörige – etwa der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie bestimmte Kinder – bleiben zunächst weiter abgesichert. Bezahlt der überlebende Partner die nächste Beitragsrechnung, übernimmt er die Rolle des Versicherungsnehmers. Zusätzlich wird auf den Umfang des Umweltschutzes verwiesen.
Häufige Fragen
Wie lange besteht der Schutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Der bedingungsgemäße Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt die Fortsetzung des Versicherungsschutzes?
Sie gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wer wird nach dem Tod zum neuen Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
In welchem Umfang besteht der Schutz für das besondere Umweltrisiko?
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.