Die Privathaftpflichtversicherung der Uelzener schützt vor der gesetzlichen Haftpflicht für Gewässerschäden – etwa bei nachteiliger Veränderung der Wasserbeschaffenheit einschließlich Grundwasser. Erfahren Sie, welcher Versicherungsschutz bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und bei Flächengeothermie-Anlagen gilt, wie Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse bestehen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- (1) für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
- (2) für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- (2) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- (1) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- (2) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer für eine Verunreinigung von Gewässern oder Grundwasser haftbar gemacht wird, ist über diesen Baustein abgesichert – dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe und für Flächengeothermie-Anlagen gilt der Schutz nur innerhalb bestimmter Grenzen; werden diese überschritten, greifen stattdessen die Regeln der Vorsorgeversicherung. Zusätzlich werden Kosten zur Schadenabwendung sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften, bei Kriegs- und ähnlichen Ereignissen sowie bei höherer Gewalt durch Naturkräfte besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was ist ein Gewässerschaden im Sinne der Versicherung?
Gemeint ist eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Ja, aber nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Sind Flächengeothermie-Anlagen abgesichert?
Ja, Versicherungsschutz besteht für Flächengeothermie-Anlagen wie Erdkollektoren oder Erdwärmekörbe. Werden die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Welche Kosten übernimmt der Versicherer zur Schadenminderung?
Übernommen werden Rettungskosten, also auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt grundsätzlich nur bis zur Deckungssumme für Sachschäden; auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder hoheitliche Verfügungen sowie durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025