Bei der Uelzener Privathaftpflicht sind Risiken, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen, im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort und im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko nach Aufforderung binnen eines Monats anzeigen, sonst kann der Schutz rückwirkend entfallen; zudem darf der Versicherer einen angemessenen Beitrag verlangen. Bis zur Einigung gilt der Schutz nur bis zu den im Versicherungsschein festgelegten Beträgen, und bestimmte Risiken sind ganz ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Laufzeit ein neues Risiko dazukommt, ist es sofort im gleichen Umfang wie der bestehende Vertrag mitversichert. Auf Aufforderung des Versicherers muss man das neue Risiko innerhalb eines Monats melden, sonst kann der Schutz rückwirkend wegfallen. Der Versicherer kann dafür einen angemessenen Beitrag verlangen; bis zur Einigung gilt der Schutz nur bis zu den im Versicherungsschein genannten Summen. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen, versicherungspflichtige oder berufliche Tätigkeiten und bestimmte Geothermie-Anlagen – gilt diese Vorsorgeversicherung nicht.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein neu entstandenes Risiko abgesichert?
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig melde?
Nach Aufforderung des Versicherers muss das neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Bei versäumter Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend ab seiner Entstehung. Tritt ein Versicherungsfall vor der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das Risiko erst nach Vertragsabschluss und innerhalb der Anzeigefrist hinzugekommen ist.
Wie hoch ist der Schutz für ein neues Risiko vor der Beitragseinigung?
Von der Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag ist der Schutz auf die im Versicherungsschein festgelegten Beträge für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über den Beitrag zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtige Risiken, Risiken unter einem Jahr Dauer, betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten sowie bestimmte Geothermie-Anlagen mit Bohrung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025