Die Uelzener übernimmt in der Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstanden sind. Zugleich ist ein umfangreicher Katalog von Ausschlüssen festgelegt, etwa für Schäden aus gelieferten Sachen und erbrachten Leistungen, aus beratenden oder gutachterlichen Tätigkeiten, aus wirtschaftlichen Geschäften und Zahlungsvorgängen sowie aus dem Abhandenkommen von Sachen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die vom Versicherungsnehmer – oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten – hergestellt oder geliefert wurden, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung, und zwar: Datenerfassung, -speicherung, -sicherung; Wiederherstellung; Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten;
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien beziehungsweise Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen reiner Vermögensschäden, also solcher, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden hervorgehen. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen: Bestimmte Tätigkeiten und Geschäftsvorgänge sind vom Schutz ausgenommen, etwa Schäden aus gelieferten Sachen und Leistungen, aus beratenden oder gutachterlichen Tätigkeiten, aus wirtschaftlichen Geschäften und Zahlungsvorgängen sowie aus dem Abhandenkommen von Sachen. Auch bewusste Pflichtverletzungen und Schäden durch ständige Emissionen sind nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Was ist bei Vermögensschäden überhaupt versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Sind Vermögensschäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen gedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen – auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen – sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Schutz auch bei einer bewussten Pflichtverletzung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers sowie aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden aus beratenden oder gutachterlichen Tätigkeiten versichert?
Nein. Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025