Die Privathaftpflichtversicherung der Uelzener schützt mit der Forderungsausfalldeckung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem zahlungsunfähigen Dritten geschädigt wird und dieser seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherer einspringt.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, der eigentlich dafür haften müsste – aber schlicht nicht zahlen kann, weil er zahlungs- oder leistungsunfähig ist. In diesem Fall tritt Ihre Versicherung so ein, wie es der Schädiger über eine eigene Privathaftpflicht getan hätte. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schädigung im privaten Alltag geschieht und dass Sie versucht haben, Ihre Forderung gegen den Schädiger durchzusetzen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und dieser seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch Hunde oder Pferde des Schädigers versichert?
Ja. Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Was gilt als Schadenereignis?
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025