Die Uelzener Unfallversicherung zahlt eine Invaliditätsleistung als Einmalbetrag, wenn die versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Entscheidend sind der Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe und die vereinbarte Versicherungssumme mit progressiver Staffel von 350 Prozent, wobei Fristen von 18 Monaten für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung gelten.
Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt in Textform festgestellt worden sein.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod in den ersten 6 Monaten
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
Art und Höhe der Leistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 % und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000,00 €.
Bei einem Invaliditätsgrad von über 25 % steigt die Invaliditätsleistung progressiv mit dem Invaliditätsgrad.
- Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades ist die Berechnungsgrundlage die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme.
- Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme.
- Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 70 % zahlen wir 200.000,00 €.
Berechnung: 1 % bis 25 % Invaliditätsgrad = 25 % x einfach = 25 %; 25 % bis 50 % Invaliditätsgrad = 25 % x dreifach = 75 %; 50 % bis 70 % Invaliditätsgrad = 20 % x fünffach = 100 %; ergibt zusammen 200 %.
Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- Anderer Finger 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- große Zehe 5 %
- andere Zehe 2 %
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5 %
Organe
- Verlust der Milz 10 %
- Verlust einer Niere 10 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Regeln der Gliedertaxe und der Bemessung außerhalb der Gliedertaxe bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die zuvor ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Invaliditätsleistung gibt es, wenn ein Unfall die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft – also voraussichtlich länger als drei Jahre – beeinträchtigt. Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eintreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus der Versicherungssumme mit progressiver Staffel und dem Invaliditätsgrad, der sich nach der Gliedertaxe richtet. Vorschäden werden abgezogen, und mehrere Beeinträchtigungen werden zusammengerechnet, aber höchstens bis 100 Prozent.
Häufige Fragen
Welche Fristen muss ich nach einem Unfall einhalten, um eine Invaliditätsleistung zu bekommen?
Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt in Textform festgestellt worden sein. Außerdem müssen Sie die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall geltend machen, also mitteilen, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Wird eine Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.
Wann gilt eine Beeinträchtigung als dauerhaft?
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Ein Knochenbruch, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt, gilt beispielsweise nicht als dauerhaft.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Grundlage sind die vereinbarte Versicherungssumme mit progressiver Invaliditätsstaffel von 350 % und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad über 25 % steigt die Leistung progressiv: Bis 25 % gilt die einfache Summe, für den Teil über 25 % bis 50 % die dreifache und für den Teil über 50 % die fünffache Invaliditätssumme.
Was passiert, wenn durch einen Unfall mehrere Körperteile betroffen sind?
Dann werden die einzeln ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt, selbst wenn die Addition rechnerisch darüber liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025