Bei Uelzener gilt: versicherungsschutz besteht nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Versicherungsschutz besteht nur so weit und so lange, wie dem keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Wege stehen. Betroffen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder Deutschlands, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Stehen solche Regelungen entgegen, entfällt der Schutz für den betroffenen Zeitraum und Umfang. Die restlichen Vertragsbestimmungen behalten davon unabhängig ihre Gültigkeit.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind von der Klausel erfasst?
Erfasst sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Wird der gesamte Vertrag durch die Sanktionsklausel unwirksam?
Nein, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Nur der Versicherungsschutz entfällt insoweit und solange Sanktionen entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025