Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Uelzener Unfallversicherung seine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ob und welches dieser Rechte greift, hängt davon ab, ob die Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden verletzt wurde und ob der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall ursächlich war.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. In einem solchen Fall können wir
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
- wir die Gefahrenabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss wichtige Angaben nicht gemacht wurden, kann der Versicherer je nach Situation unterschiedlich reagieren: zurücktreten, kündigen, den Vertrag ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Welches Recht gilt, richtet sich danach, ob die Anzeigepflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden verletzt wurde. Bei einem Rücktritt kann trotzdem eine Leistungspflicht bestehen bleiben, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall und die Leistung nicht ursächlich war. Wird der Vertrag geändert und steigt der Beitrag um mehr als 10 % oder wird ein Umstand vom Schutz ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Welche Möglichkeiten hat der Versicherer, wenn die Anzeigepflicht verletzt wurde?
Der Versicherer kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ihn ändern oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Wann darf der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten?
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Anzeigepflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen – auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte.
Bleibt nach einem Rücktritt trotzdem eine Leistungspflicht bestehen?
Ja, bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn der betroffene gefahrerhebliche Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistungspflicht jedoch.
Wann kann ich bei einer Vertragsänderung fristlos kündigen?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 % erhöht wird oder die Gefahrenabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025