Wer im Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich Personen beschäftigt, ist mit der Privathaftpflicht der Uelzener als Dienstherr abgesichert, wenn Beschäftigte, Bewerber oder ausgeschiedene Mitarbeiter wegen einer Benachteiligung Schadenersatz fordern – etwa aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Geregelt sind der Versicherungsfall, die zeitliche Abgrenzung mit Rückwärtsversicherung und Nachmeldefrist von je einem Jahr sowie die Ausschlüsse.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Dies gilt wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, einschließlich immaterieller Schäden, aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, welche bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen Gehalt; rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung; Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beschäftigt jemand Personen in seinem Privathaushalt oder privaten Lebensbereich, deckt die Versicherung Schadenersatzansprüche ab, wenn diese Personen sich benachteiligt fühlen – zum Beispiel wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität. Dazu zählen auch Bewerber und ehemalige Beschäftigte, sofern die Ansprüche nach deutschem Recht bestehen. Als Versicherungsfall gilt die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs während der Vertragslaufzeit. Es gelten bestimmte zeitliche Regeln sowie Ausschlüsse etwa für wissentliche Pflichtverletzungen, Strafzahlungen und Gehalts- oder Abfindungsansprüche.
Häufige Fragen
Welche Benachteiligungsgründe sind vom Schutz erfasst?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität – jeweils nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG.
Gilt der Schutz auch für Bewerber und ehemalige Beschäftigte?
Ja. Als beschäftigte Personen gelten auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Sind auch Benachteiligungen vor Vertragsbeginn versichert?
Ja, für Benachteiligungen bis zu einem Jahr vor Vertragsbeginn besteht Versicherungsschutz. Ausgenommen sind aber solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Was ist ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung, Ansprüche mit Strafcharakter wie Buß- oder Ordnungsgelder sowie Ansprüche wegen Gehalt, Renten, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen und Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025