Wer als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Wohnung, Einfamilienhaus oder Wochenendhaus haftet, ist in der Privathaftpflicht der Uelzener für den Bereich Haus- und Grundbesitz abgesichert – solange die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken dient. Mitversichert sind unter anderem Verkehrssicherungspflichten wie Streuen und Schneeräumen, die Vermietung von bis zu drei einzelnen Wohnräumen, Bauvorhaben bis 50.000 Euro sowie der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung und Geothermie-Anlagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von:
- einer oder mehreren im Inland gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
- einem im Inland gelegenen Einfamilienhaus.
- einem im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhaus.
Voraussetzung ist, dass diese vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch die zugehörigen Garagen und Gärten sowie einen Schrebergarten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wird die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wird der Betrag überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
- als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung.
Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend Versicherungsschutz ausschließlich für:
- Solarthermieanlagen
- Photovoltaik-Anlagen
- Windkraftanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Bioenergie-Anlagen
- Wärmepumpen-Anlagen
Für das Geothermie-Risiko gilt die nachfolgende Regelung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Der Ausschluss für Überschwemmungen findet keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Inland eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Wochenend-/Ferienhaus zu reinen Wohnzwecken besitzt, ist samt Garagen, Gärten und Schrebergarten gegen Haftpflichtansprüche abgesichert. Dazu zählen etwa Pflichten wie Reinigen, Streuen oder Schneeräumen, die Vermietung von bis zu drei einzelnen Wohnräumen und Bauvorhaben bis 50.000 Euro je Vorhaben. Bei Überschreitung dieser Grenzen greift stattdessen die Vorsorgeversicherung. Auch der Betrieb bestimmter Anlagen zur Energieerzeugung sowie Geothermie-Anlagen sind unter den genannten Bedingungen mitversichert.
Häufige Fragen
Ist die Vermietung von Wohnräumen mitversichert?
Ja, die Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen ist mitversichert – nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wird die Anzahl überschritten, entfällt dieser Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Bis zu welcher Bausumme bin ich als Bauherr abgesichert?
Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten besteht Versicherungsschutz bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Sind Photovoltaik-Anlagen mitversichert, auch wenn ich Strom ins Netz einspeise?
Ja. Werden Anlagen zur Energieerzeugung betrieblich oder beruflich genutzt, etwa durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für bestimmte Anlagen, darunter Photovoltaik-Anlagen, Solarthermieanlagen, Windkraft-, Wasserkraft-, Bioenergie-Anlagen und Wärmepumpen-Anlagen.
Sind Geothermie-Anlagen mit Bohrung automatisch versichert?
Versichert ist die Haftpflicht ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen wie Erdkollektoren oder Erdwärmekörben. Für Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden, kann der Schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen erweitert werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025