Bei der Privathaftpflicht der Uelzener sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesichert – etwa bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren, bei Rückführung auf eine versicherte Handlung im Inland oder auf Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch. Erfasst ist auch die Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung ausländischer Wohnungen und Häuser, wobei der Versicherer stets in Euro leistet.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese
- auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Das Eigentum an solchen Wohnungen und Häusern ist nicht mitversichert.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Auch im Ausland auftretende Versicherungsfälle sind grundsätzlich mitversichert, allerdings nur in bestimmten Fällen: bei bestimmten gesetzlichen Ansprüchen, bei Rückführung auf eine versicherte Handlung oder ein versichertes Risiko im Inland oder bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren. Dazu zählt auch die Haftpflicht, wenn man im Ausland vorübergehend eine Wohnung oder ein Haus nutzt oder mietet – nicht jedoch bei Eigentum. Der Versicherer zahlt immer in Euro; bei Zahlungsorten außerhalb der Europäischen Währungsunion gilt die Zahlung als erfüllt, sobald der Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb dieser Union angewiesen wurde.
Häufige Fragen
Bin ich bei einem längeren Aufenthalt im Ausland versichert?
Ja, bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt sind dort eintretende Versicherungsfälle bis zu fünf Jahren versichert.
Ist die Haftpflicht für eine im Ausland gemietete Ferienwohnung mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Das Eigentum an solchen Objekten ist jedoch nicht mitversichert.
In welcher Währung zahlt der Versicherer bei Auslandsschäden?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Währungsunion angewiesen ist.
Welche Auslandsfälle sind überhaupt vom Versicherungsschutz erfasst?
Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle nur, wenn sie auf Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind, auf eine versicherte Handlung oder ein versichertes Risiko im Inland beruhen oder bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eintreten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025