Verursacht eine gesetzlich deliktunfähige Person einen Schaden, springt die Privathaftpflicht der Uelzener auch dann ein, wenn eigentlich keine Haftung besteht: Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers darauf, sich auf die Deliktunfähigkeit zu berufen, sofern kein anderer Versicherer leisten muss. Personenschäden sind bis zur Deckungssumme abgesichert, Sach- und Vermögensschäden bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis.
Diese Regelung gilt für Schäden, die der Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Personen verursachen.
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen. Voraussetzung ist:
- Der Versicherungsnehmer wünscht dies.
- Ein anderer Versicherer ist nicht leistungspflichtig.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Versicherungsschutz besteht:
- für Personenschäden im Rahmen der Deckungssumme
- für Sach- und Vermögensschäden bis 10.000 Euro je Schadenereignis
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise haftet nicht, wer gesetzlich deliktunfähig ist. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch darauf, sich auf diese Deliktunfähigkeit zu berufen, sofern kein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss. Der Versicherer kann sich dabei sein Geld von schadenersatzpflichtigen Dritten zurückholen, sofern diese nicht selbst über den Vertrag versichert sind. Personenschäden sind bis zur Deckungssumme gedeckt, Sach- und Vermögensschäden bis 10.000 Euro je Schadenereignis.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn eine deliktunfähige Person einen Schaden verursacht?
Ja. Der Versicherer beruft sich nicht auf die Deliktunfähigkeit versicherter Personen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Bis zu welcher Höhe sind Sach- und Vermögensschäden gedeckt?
Sach- und Vermögensschäden sind bis 10.000 Euro je Schadenereignis versichert. Personenschäden sind im Rahmen der Deckungssumme abgesichert.
Kann sich der Versicherer sein Geld zurückholen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025