Bei der Uelzener Privathaftpflicht bleibt der Versicherungsschutz trotz einer vor dem Versicherungsfall getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung erhalten, sofern das Schiedsgericht bestimmte Mindestanforderungen erfüllt – etwa mindestens drei Schiedsrichter, einen juristischen Vorsitzenden, eine Entscheidung nach materiellem Recht und einen schriftlich begründeten Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss die Einleitung solcher Verfahren unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Er muss dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglichen. Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn vor einem Versicherungsfall vereinbart wurde, einen Streit vor einem Schiedsgericht statt vor einem ordentlichen Gericht auszutragen, bleibt der Versicherungsschutz bestehen – allerdings nur, wenn das Schiedsgericht bestimmte Anforderungen erfüllt. Dazu gehören mindestens drei Schiedsrichter mit einem juristischen Vorsitzenden, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer unverzüglich über die Einleitung eines solchen Verfahrens informieren und ihm die Mitwirkung ermöglichen. Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für private Haftpflichtrisiken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, eine vor dem Versicherungsfall getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern das Schiedsgericht die genannten Mindestanforderungen erfüllt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Das Gericht entscheidet nach vorab festgelegtem materiellem Recht, und der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und begründet werden, wobei die tragenden Rechtsnormen anzugeben sind.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss dem Versicherer die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihm die Mitwirkung ermöglichen – so wie bei Verfahren des ordentlichen Rechtsweges. Bei der Auswahl des von ihm zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Muss der Vorsitzende einem der Länder der Parteien angehören?
Nein. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf der Vorsitzende keinem Land der Parteien angehören.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025